Die Klägerin (von Beruf Kassiererin in einem Supermarkt), macht Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 09.11.1991 gegen 11.30 Uhr auf der S.-Straße in G. ereignete.
Der Erstbeklagte war Fahrer des Pkw Ford, amtliches Kennzeichen ..., dessen Halterin die Zweitbeklagte war und der bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert war.
Der Erstbeklagte fuhr auf dem vor ihm fahrenden und verkehrsbedingt angehaltenen Pkw der Klägerin von hinten auf; das Alleinverschulden des Erstbeklagten an dem Unfall ist unstreitig.
Durch den Anstoß wurde am Pkw der Klägerin die Stoßstange hinten verbogen und eine dort angebrachte Anhängerkupplung gesplittert.
Am Unfalltag verspürte die Klägerin keine Schmerzen.
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