BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 286 § 287 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/95
NZV 1993, 434
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 17.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 4335/89
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
OLG München, Urteil vom 24.11.1992 - Aktenzeichen 5 U 2599/91
DRsp Nr. 1998/14773
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
1. a) Zur Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld.b) Für haftungsausfüllende Kausalität gilt Beweiserleichterung mit Nachweis einer nur erheblichen Wahrscheinlichkeit.2. Die verzögerte Zahlung eines ausreichenden Schmerzensgeldes fällt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erheblich ins Gewicht, wenn bei einer alsbaldigen Zahlung möglicherweise die Verlagerung der Erkrankung in den psychosomatischen Bereich unterblieben oder zumindest abgemildert worden wäre.3. 15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld für 79 Jahre alte Kraftfahrerin aus Verkehrsunfall (Auffahrunfall) wegen HWS-Schleudertrauma und Thoraxprellung bei degenerativen Vorschäden im Halswirbelsäulenbereich mit einer MdE von 30 % auf Dauer.
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