BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/306
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
AG Erkelenz, Urteil vom 31.07.1991 - Aktenzeichen 8 C 32/91
DRsp Nr. 1996/2720
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
7500 DM [3750 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen offenem Trümmerbruch des Nasenbeins, Schädelprellung mit starken commotionellen Beschwerden, Gesichtsplatzwunde über dem Jochbein sowie schwere Prellungen und Schürfungen am Handgelenk. 3 Wochen stationärer Aufenthalt mit darüberhinaus zeitweiliger 100%igen Erwerbsunfähigkeit ohne weitere Angabe.Die Genugtuungs- und insbesondere die Sühnefunktion des Schmerzensgeldes war von untergeordneter Bedeutung, da der Schädiger zwischenzeitlich an den Folgen des von ihm selbst herbeigeführten Unfalls verstorben war.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/306
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.