LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 13.03.1991 2 O 6651/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/252
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.03.1991 - Aktenzeichen 2 O 6651/90
DRsp Nr. 1996/2353
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld für Mann aus Verkehrsunfall wegen Brustbeinbruch sowie muskuläre Verspannungen im HWS- und BWS-Bereich.Drei Tage stationärer Aufenthalt, 88 Tage ambulante Behandlung.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;