LG Heilbronn - Urteil vom 21.01.1993
2 O 1875/92 I
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/201
DfS Nr. 1994/491

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Heilbronn, Urteil vom 21.01.1993 - Aktenzeichen 2 O 1875/92 I

DRsp Nr. 1996/2030

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) für 38jährige Frau (Beifahrerin) aus Verkehrsunfall wegen beiderseitiger vorderer Beckenringfrakturen, Acetabulumfraktur (Acetabulum: Gelenkpfanne des rechten Hüftgelenks, welches von Darm-, Sitz- und Schambein gebildet wird) rechts mit Protrusio (= pathologische Vorwölbung) des Hüftkopfes sowie Blasenruptur. Frakturen des Scham- und Sitzbeines. Katheterisierung der Blase mit einer MdE von 20 % auf Dauer.55 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) mit zwei Operationen, u.a zur Behebung der Fraktur (Drahtextension am rechten Oberschenkel, Seitenzug über Trochanterschraube, mehrwöchige Extensionsbehandlung in der urologischen Klinik). Anschließend drei Monate Rekonvaleszenz mit erheblicher Einschränkung der Mobilität und zwei Wochen GehstützenzwangAufgrund der erlittenen Beckenverletzungen und der dadurch erforderlichen Operation stellte sich heraus, daß die Geschädigte in Zukunft nicht mehr normal entbinden könne. Auf ärztliche Empfehlung hin wurde die Geschädigte sterilisiert.