Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 23. Mai 1983 ereignete.
An diesem Tage hielt der Kläger als Fahrer des Pkw der Marke Opel Rekord, amtliches Kennzeichen ..., in der ... in ... vorschriftsmäßig vor einem Fußgängerüberweg an. Der Beklagte zu 1) fuhr als Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw der Marke VW Golf, amtliches Kennzeichen ... von hinten auf. Das von dem Kläger gesteuerte Fahrzeug wurde infolge des Aufpralls auf einen vor ihm stehenden Wagen aufgeschoben.
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