OLG Saarbrücken - Urteil vom 27.04.1990 3 U 169/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2362
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 18.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 746/88
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.04.1990 - Aktenzeichen 3 U 169/88
DRsp Nr. 1996/1408
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
1500 DM [750 EUR] Schmerzensgeld für Mann aus Verkehrsunfall für schmerzhaftes HWS-Schleudertrauma mit massiver Anschwellung der Nackenmuskulatur und Druckschmerzhaftigkeit über den Ossipitalpunkten. Der Senat wertete die Verletzung schwerer als nur eine leichte, unerhebliche Beeinträchtigung.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 18.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 746/88