Die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) und die Anschlußberufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 18. Juni 1975 werden zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz fallen zu 1/16 dem Kläger und zu 15/16 den Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldnern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert der Anschlußberufung wird auf DM 1.000,- festgesetzt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|