Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nurmehr der von den Beklagten zu ersetzende immaterielle Schaden, den der Kläger durch den Verkehrsunfall vom Freitag, 21.3.1986, gegen 22.45 Uhr auf der Münchner Allee in Bad Reichenhall erlitten hat. Seine Schmerzensgeldklage wurde den Beklagten am 20.2.1988 zugestellt.
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