Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen und insoweit auf das angefochtene Teilanerkenntnis- und Teilendurteil des Landgerichts München I Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache weitgehend Erfolg. Entgegen dem Landgericht geht der Senat von einem Mitverschulden des Klägers bei der Herbeiführung des Unfalls aus. Dieses setzt der Senat mit 1/3 an.
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