Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 23. Dezember 1993 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 313,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. April 1993 zu zahlen.
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