AG Hannover - Urteil vom 15.02.1996 544 C 15726/95
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/321
NJWE-VHR 1997, 11
SP 1997, 99
SP 1997, 99
ZfS 1996, 445
r+s 1997, 68
r+s 1997, 68
zfs 1996, 445
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten in nicht quotierter Höhe
AG Hannover, Urteil vom 15.02.1996 - Aktenzeichen 544 C 15726/95
DRsp Nr. 1997/1844
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten in nicht quotierter Höhe
1. Hätte das Tragen von Schutzkleidung und Schutzschuhen bei einem Verkehrsunfall eines Motorradfahrers Rißwunden und Schürfungen nicht eingetreten, bleiben diese für die Bemessung des von dem Schädiger geschuldeten Schmerzensgeldes außer Betracht.2. 500 DM [250 EUR] Schmerzensgeld für einen Motorradfahrer unter Berücksichtigung eines nicht quotierten Mitverschuldens wegen eines Verkehrsunfalls mit folgenden Verletzungen: Riß-Quetschwunde am linken Knie, Schürfungen am linken Ellenbogen, Prellung am linken Fuß
Normenkette:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1997/321
NJWE-VHR 1997, 11
SP 1997, 99
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