AG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.06.1991 32 C 2736/90
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/308
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 50 %
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.06.1991 - Aktenzeichen 32 C 2736/90
DRsp Nr. 1996/2737
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 50 %
1500 DM [750 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens für 12-jähriges Mädchen (Fußgängerin) aus Verkehrsunfall wegen eines verschobenen Bruchs des Innenknöchels des rechten Fußgelenks.16 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung und zur Metallentfernung. Anschließend krankengymnastische Behandlung.Ein Dauerschaden am Fußgelenk ist nicht auszuschließen.
Normenkette:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/308
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