LG Berlin - Urteil vom 02.02.1993
20 O 460/92
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/131

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

LG Berlin, Urteil vom 02.02.1993 - Aktenzeichen 20 O 460/92

DRsp Nr. 2007/17130

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für 53jährige Radfahrerin aus Verkehrsunfall wegen Sprengung des rechten Schultergelenks mit einer MdE von 100 % für 101 Tage und von 20 % auf Dauer.28 Tage stationäre Behandlung.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Hinweise:

Vergleichbar mit der Entscheidung OLG Frankfurt vom 05.08.1988 - 2 U 18/88 - zfs 1988, 310.

Fundstellen
DfS Nr. 1997/131