LG Augsburg - Urteil vom 25.01.1993
6 O 4678/91
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/126

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 40 %

LG Augsburg, Urteil vom 25.01.1993 - Aktenzeichen 6 O 4678/91

DRsp Nr. 2007/17126

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 40 %

6900 DM [3450 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 40 % für 8jährigen Schüler aus Verkehrsunfall wegen offener Unterschenkelfraktur rechtsseitig.21 Tage stationäre Behandlung, Abkippung der Fraktur in Reponage. Oberschenkelgips für ca. 1 1/2 Monate, ca. 1 weiterer Monat Ruhigstellung des Beines. Kein Dauerschaden, jedoch mehrjährige Beinlängendifferenz und Innenrotationsfehler des rechten Unterschenkels von 10 Grad und sichtbare leichte Valgusfehlstellung, gelegentlich auftretende Schmerzen. Der Geschädigte wurde aufgrund des Unfalles ein Jahr in der Schule zurückgestellt.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;