BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/654
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 10192/76
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 %
OLG München, Urteil vom 18.04.1980 - Aktenzeichen 10 U 3561/79
DRsp Nr. 1996/1317
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 %
21000 DM [11500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 wegen eines Verkehrsunfalls für ein schweres Schädelhirntrauma mit Bewußtlosigkeit und nachfolgender Trachealstenose mit einer MdE von 20 % auf Dauer.Langwierige stationäre Behandlung mit insgesamt sieben operativen Eingriffen.Es besteht Atemnot; die Stimme ist rauh, bedingt durch eine Lähmung des linken Stimmbandes. Kosmetisch unbefriedigende Narben an der Halsvorderseite.
Normenkette:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 10192/76
Fundstellen
DfS Nr. 1993/654
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