Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
Die Beklagte ist der Klägerin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus dem Unfall vom 06.04.1993 zum Schadensersatz und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß §§ 823, 847 BGB verpflichtet. Der Klägerin ist jedoch gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden von 1/3 anzulasten.
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