Die Kläger machen Schmerzensgeldansprüche aus einem Vorfall vom 07.11.1992 gegen 14.05 Uhr auf der B.-Straße in D. in Höhe des Hauses Nr. 22 geltend.
Der Hergang des Vorfalls ist im Einzelnen streitig. Unstreitig ist, dass die Beklagte die Kläger mit Reizgas der Marke Devenol CS in die Augen und ins Gesicht gesprüht hat.
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