OLG Oldenburg - Urteil vom 09.04.1996
5 U 173/95
Normen:
BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 1997, 113
OLGReport-Oldenburg 1997, 113
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 27.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 283/93

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Unterlassen der Überweisung an einen anderen Arzt, Kinderarzt

OLG Oldenburg, Urteil vom 09.04.1996 - Aktenzeichen 5 U 173/95

DRsp Nr. 2007/17097

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Unterlassen der Überweisung an einen anderen Arzt, Kinderarzt

1. »Das Unterbleiben einer augenärztlichen Untersuchung nach einer Frühgeburt stellt einen groben Behandlungsfehler dar mit der Folge, daß der Patientenseite für den Zusammenhang mit einer eingetretenen Erblindung Beweiserleichterungen zu gewähren sind, die es erlauben können, für den Fall einer Befunderhebung einen positiven Befund und eine erfolgreiche Operation zu unterstellen.«2. 50000 DM [25000 EUR] Schmerzensgeld für ein 7-jähriges Mädchen wegen vollständiger Erblindung nach Netzhautablösung.

Normenkette:

BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld mit der Begründung, die Beklagten hätten durch fehlerhafte ärztliche Behandlung ihre Erblindung verschuldet.