Die Klägerin begehrt von beiden Beklagten materiellen und von dem Beklagten zu 2) zudem immateriellen Schadensersatz auf Grund einer Operation an ihren beiden Brüsten, die am 1.4.1993 vom Beklagten zu 2) durchgeführt wurde. Zudem macht sie Feststellungsansprüche für die Ersatzpflicht materieller Zukunftsschäden geltend. Sie beruft sich auf eine fehlerhafte Behandlung und eine unzureichende Aufklärung.
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