Die Parteien streiten u.a. um die Bemessung des Fahrzeugschadens, die der Kläger durch einen Auffahrunfall am Heck seines Pkw BMW am 13. Februar 2007 in Berlin erlitten hat.
Die Haftung der Beklagten dem Grund nach steht außer Streit.
Der Kläger hat seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des von ihm beauftragten Sachverständigen abgerechnet, wonach die Reparaturkosten auf netto 3.690,79 Euro zuzgl. Notreparaturkosten von netto 126,05 Euro geschätzt wurden. Die Kalkulation des Sachverständigen basierte auf dem Lohnfaktor der BMW-Fachwerkstatt in der Region, in welcher das Fahrzeug besichtigt wurde.
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