Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 08.10.2018, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.12.2016 zu bezahlen.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und sämtliche künftigen immateriellen Schäden aus dem Unfallgeschehen vom 12.10.2012 in M., Kreuzungsbereich B 472/N. Straße, zu ersetzen, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einem gegen sie gerichteten Anspruch ihres Prozessbevollmächtigten auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € freizustellen.
4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III.Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 46 %, die Beklagte 54 %.
IV. V.
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