Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.10.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
A.
Der Kläger, der selbstständiger D ist, nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall vom 10.04.2011 nach einer Haftungsquote von mittlerweile nur noch 50 % auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.
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