BGH - Beschluss vom 07.02.2018
4 StR 376/17
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2b;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 120
StV 2018, 399
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 17.01.2017

Sachlich-rechtliche Anforderungen an die Urteilsausführungen zur Identifizierung des Angeklagten anhand eines in Augenschein genommenen Lichtbildes einer Überwachungskamera; Geeignetheit des Lichtbilds zur Ermöglichung der Identifizierung einer Person; Nachprüfung der Beweiswürdigung unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs; Schuldspruch wegen durch falsches Überholen begangener vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs

BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen 4 StR 376/17

DRsp Nr. 2018/3221

Sachlich-rechtliche Anforderungen an die Urteilsausführungen zur Identifizierung des Angeklagten anhand eines in Augenschein genommenen Lichtbildes einer Überwachungskamera; Geeignetheit des Lichtbilds zur Ermöglichung der Identifizierung einer Person; Nachprüfung der Beweiswürdigung unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs; Schuldspruch wegen durch falsches Überholen begangener vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs

Stützt der Tatrichter nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung seine Überzeugung auf die Identifizierung einer abgebildeten Person auf dem Lichtbild einer Überwachungskamera, müssen sich die Urteilsgründe dazu verhalten, ob das Lichtbild überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Dies kann dadurch geschehen, dass im Urteil gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das bei den Akten befindliche Foto verwiesen wird.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 17. Januar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit die Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt worden sind mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung,

b)

hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten T. im Fall II.3 der Urteilsgründe,

c)

im Maßregelausspruch gegen den Angeklagten T. und

d) 2. 3.