Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2019 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus einem kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Risiko- und Unfallversicherung.
Dieser wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. April 1998 nach dem sogenannten Policenmodell des §
Mit Schreiben vom 20. April 2009 kündigte er den Versicherungsvertrag. Die Beklagte rechnete den Vertrag ab und zahlte den errechneten Betrag aus. Mit Schreiben vom 2. September 2015 erklärte der Kläger den Widerspruch gemäß §
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