Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 4.3.2011 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 4.3.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien seit dem ...2007 bestehende Versicherungsvertrag Nr. ... durch die Erklärung der Beklagten vom 2.4.2009 nicht beendet ist, sondern unverändert fortbesteht.
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