Rückschaupflicht des Linksabbiegers; Begriff der unklaren Verkehrslage
KG, Urteil vom 29.04.2002 - Aktenzeichen 22 U 9805/00
DRsp Nr. 2005/7037
Rückschaupflicht des Linksabbiegers; Begriff der unklaren Verkehrslage
»1. Ein Linksabbieger hat eine doppelte Rückschaupflicht.2. Wer erkennbar links abbiegen will, darf nur rechts überholt werden.3. Wird die Absicht, links abzubiegen, nur angedeutet, ohne zweifelsfrei klar zu sein, besteht für den Nachfolgenden eine unklare Verkehrslage i.S.v. § 5 Abs. 3 Nr. 1StVO.«