Die Berufung der Klägerin ist zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg, weil das Erstgericht zutreffend einen Rückgriffsanspruch der Klägerin -des Kaskoversicherers des bei dem Verkehrsunfall vom 1. März 1989 Geschädigten - gegen den Beklagten - den Schädiger und mitversicherten Fahrer - gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG verneint hat.
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