Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. März 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. April 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Kläger bezog von der Beklagten, einem regionalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, seit dem Jahr 2003 als Tarifkunde im Rahmen der Grundversorgung leitungsgebunden Erdgas. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einziger Gesellschafter die Stadt D. ist.
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