Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Juli 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrages.
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