Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit, nämlich Rotlichtverstoß, wobei die Rotphase bereits mehr als eine Sekunde andauerte, nach § 37 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG " zu einer Geldbuße von 125 EUR verurteilt und gleichzeitig ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe verhängt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Das Amtsgericht hat zum Verkehrsverstoß folgende Feststellungen getroffen:
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