I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes, wobei die Rotphase bereits mehr als eine Sekunde andauerte, nach § 37 Abs. 2., 49 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von 125,- EUR verurteilt und gleichzeitig ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.
Das Amtsgericht hat zum Verkehrsverstoß folgende Feststellungen getroffen:
"Am 24.05.2001 befuhr der Betroffene die South-Kirkby-Straße in Sprockhövel. An der Kreuzung zur Bochumer Straße fuhr er in die Kreuzung ein, obwohl die für ihn geltende Lichtzeichenanlage "rot" zeigte. Zu diesem Zeitpunkt war bereits Querverkehr in die Kreuzung eingefahren."
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