OLG Dresden - Endurteil vom 26.04.2024
3 U 79/23
Normen:
VVG § 63; VVG § 61;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 21.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1530/21

Risikolebensversicherung; Nichtabschluss; Beratungspflicht; Beweislast

OLG Dresden, Endurteil vom 26.04.2024 - Aktenzeichen 3 U 79/23

DRsp Nr. 2024/9240

Risikolebensversicherung; Nichtabschluss; Beratungspflicht; Beweislast

Ein Versicherungsmakler ist ohne besondere Gründe nicht gehalten, seinem Kunden den Abschluss einer Risikolebensversicherung anzuraten. Kommt es nicht zum Abschluss und wurde das Gespräch entgegen § 61 Abs. 1 VVG nicht dokumentiert, führt dies nicht zu einer Beweislastumkehr dergestalt, dass der Versicherungsmakler sämtliche Behauptungen des potentiellen Kunden zum Gesprächsinhalt widerlegen müsste.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21.12.2022 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil und, soweit es aufrechterhalten bleibt, das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 63; VVG § 61;

Gründe

I.

1. 2.