Die klagende Pflegekasse nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Rentenversicherungsbeiträgen in Anspruch, die sie im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß § 44 SGB XI für die Pflegeperson der Unfallgeschädigten Melanie H. entrichtet hat.
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