OLG Hamm - Urteil vom 15.01.1998
28 U 165/97
Normen:
BGB § 463 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)465b-c
ZfS 1999, 60

Reichweite der Zusicherung von Fabrikneuheit bei Kfz

OLG Hamm, Urteil vom 15.01.1998 - Aktenzeichen 28 U 165/97

DRsp Nr. 1999/5617

Reichweite der Zusicherung von Fabrikneuheit bei Kfz

1) Wird ein Fahrzeug als neu verkauft, wird damit stillschweigend nicht nur zugesichert, daß es unbenutzt ist, sondern auch, daß es unbeschädigt sei.2) In der Einräumung einer Nachbesserung hinsichtlich des ausgelieferten Fahrzeuges durch den Verkäufer liegt nur ein vorläufiger Verzicht des Käufers auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in dem Sinne, daß er dem Verkäufer die einmalige Chance zur Fehlerbeseitigung einräumt. Führt die Nachbesserung nicht zum Erfolg, kann der Käufer ohne weiteres wieder auf den Schadensersatzanspruch zurückgreifen.3) Zu den gem. § 476a S. 1 BGB zu ersetzenden Aufwendungen gehören auch die Kosten, die der Käufer selbst für ein der Vorbereitung der Nachbesserung dienendes Gutachten der Fehlersuche und der Entwicklung der Reparaturmethode aufwendet.

Normenkette:

BGB § 463 ;