Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 12. Juni 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin macht im Wege des Direktanspruchs gegen den beklagten Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalls geltend, der sich am 18. Januar 2018 auf dem Parkplatz der Versicherungsnehmerin der Beklagten, der Firma B., in Bad Salzuflen ereignete und bei dem der Pkw der Klägerin beschädigt wurde.
Der Ehemann der Klägerin, der bei der Firma B. als Berufskraftfahrer angestellt ist, stellte das Fahrzeug der Klägerin in einem Bereich des Parkplatzes ab, der als Stellplatz für abgekoppelte Sattelauflieger genutzt wird. Während des Sturmes "Friederike" wurde ein in der Nähe abgestellter, bei der Beklagten haftpflichtversicherter Sattelauflieger durch starken Seitenwind gegen den Pkw der Klägerin geschoben, der dabei einen Totalschaden erlitt.
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