Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17.01.2013 wird zurückgewiesen.
2.Der Streithelfer der Klägerin hat die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. Die Klägerin hat die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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