Die Berufung der Kläger ist nicht begründet. Sie können die Beklagte nicht auf Ersatz der Kosten für eine Änderung der Zuwegung zu ihrer Haustür in Anspruch nehmen.
1. In §
Berufungserwiderung nicht daran, daß für den dort vorgesehenen Entschädigungsanspruch in Geld der Verwaltungsrechtsweg vorgesehen wäre; der in §
Klägern allerdings auch nicht beigebrachte Entschädigungsfeststellungsbescheid der Enteignungsbehörde ist lediglich Voraussetzung der Klage des Betroffenen vor den Zivilgerichten (vgl. Fickert, Straßenbaurecht NW, 3. Aufl., §
Entschädigungsanspruch selbst dann befinden, wenn insoweit der
Verwaltungsrechtsweg gegeben wäre, §§ 17 Abs. 2 Satz 1, 17 a Abs. 5 GVG, da der nämliche Anspruch auch auf Amtspflichtverletzung
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