Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder sonstige Gründe erfordern keine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Dem Kläger steht ein Widerspruchsrecht gem. §
Ein solches gesetzliches Widerspruchsrecht stand gem. 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. der D GmbH als ursprünglicher Versicherungsnehmerin nicht zu und es ist auch nicht in der Person des Klägers entstanden.
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