Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte Belastungsbuchungen für ein Girokonto der Klägerin durch Gegenbuchung teilweise rückgängig zu machen habe.
Die Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert und unternehmerisch tätig. Sie unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto als Gehaltskonto. Es galten die "Bedingungen für den Überweisungsverkehr" (künftig: SB Üb) der Beklagten, die unter anderem folgende Klauseln enthielten:
"1.3. Erteilung des Überweisungsauftrags und Autorisierung
(1) Der Kunde erteilt der Bank einen Überweisungsauftrag mittels eines von der Bank zugelassenen Formulars oder in der mit der Bank anderweitig vereinbarten Art und Weise (zum Beispiel per Online-Banking) mit den erforderlichen Angaben gemäß Nummer 2.1 beziehungsweise Nummer 3.1.
[…]
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