BayObLG - Beschluss vom 24.04.2024
201 ObOWi 339/24
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
VRR 2024, 3
Vorinstanzen:
AG München, vom 24.03.2021

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung mit der Folge eines Verfahrenshindernisses; Unterbrechung der Verfolgungsverjährung eines Geschwindigkeitsverstoßes

BayObLG, Beschluss vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 201 ObOWi 339/24

DRsp Nr. 2024/6940

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung mit der Folge eines Verfahrenshindernisses; Unterbrechung der Verfolgungsverjährung eines Geschwindigkeitsverstoßes

Macht der Betroffene geltend, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung habe zum Vorliegen eines Verfahrenshindernisses geführt, bedarf es - jedenfalls bei Vorliegen eines reinen Prozessurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG - der Erhebung einer Verfahrensrüge, die der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG entsprechen muss, sofern die Verfahrensverzögerung noch vor Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingetreten ist.

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 24.03.2021 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9;

Gründe

I.