I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
II. Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat schließt sich der Auffassung des Landgerichts an, wonach mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag ein Rechtsgrund für die von der Klägerin geleisteten Zahlungen gegeben war und Erstattungsansprüche gemäß § 812 Abs. 1 BGB nicht bestehen.
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