Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung aus der Verurteilung zur Herausgabe des Versicherungsscheins durch Sicherheitsleistung in Höhe von 344.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Im Übrigen kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten darüber, wem die Leistung aus einer Kapitalversicherung auf den Todesfall und der dazugehörende Versicherungsschein zusteht.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des am 24. Januar 2010 verstorbenen M... L... M... .
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