1. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagte habe den Kläger vor oder mit Übersendung des Zusatzfragebogens auf ihre Erkenntnisse aus der Uni-Wagnis-Datei hinweisen müssen, liegt ein Zulassungsgrund seit dem Urteil des Senats vom 17. Januar 2007 (
Sonstige Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Insbesondere zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Frage, ob eine Belehrung über die Rechtsfolgen falscher Angaben mit dem von der Beklagten verwendeten Wortlaut ausreichend ist, in Literatur und Rechtsprechung umstritten ist. Es ist schon nicht dargelegt, dass die Formulierung der Belehrung, die in den Vorinstanzen nicht problematisiert worden ist, auch sonst überhaupt so verstanden wird, wie es die Beschwerde meint.
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