An das
Amtsgericht .
- Bußgeldabteilung -
. (Anschrift)
vorab per Telefax: ...
Az.: ...
In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen Johann Perle
werden folgende
Rechtsbeschwerdeanträge
gestellt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das angefochtene Urteil mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Zur
Begründung
wird Folgendes ausgeführt:
Es wird die allgemeine Sachrüge erhoben. Der Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die ihm zugrundeliegende Beweiswürdigung ermöglicht aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Überprüfung nicht.
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