An das
Amtsgericht ...
- Bußgeldabteilung -
... (Anschrift)
vorab per Telefax: ...
Az.: .
In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen Johann Haider
werden folgende
Rechtsbeschwerdeanträge
gestellt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch sowie in der Kostenentscheidung mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Zur
Begründung
wird Folgendes ausgeführt:
Es wird die allgemeine Sachrüge erhoben. Die Rechtsfolgenentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich die Feststellungen des Amtsgerichts zur Vorahndungslage des Betroffenen gem. § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO als lückenhaft und widersprüchlich erweisen und die auf die Annahme eines Wiederholungsfalls i.S.v. Nr. 242.1 BKat gestützte Sanktionsentscheidung nicht tragen (zur Anwendbarkeit des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO im Bußgeldverfahren vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, § 71 Rdnr. 40).
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