Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. Mai 2015 wird
a)das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b)das vorgenannte Urteil
aa)im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig ist,
bb)im Maßregelausspruch aufgehoben.
2.Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3.Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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