VGH Bayern - Beschluss vom 18.03.2019
11 CS 19.387
Normen:
FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 6 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 18.1788

Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Vorliegens einer psychischen Erkrankung; Ausgehen von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs bei fehlender Vorlage eines ärztlichen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 18.03.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.387

DRsp Nr. 2019/6542

Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Vorliegens einer psychischen Erkrankung; Ausgehen von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs bei fehlender Vorlage eines ärztlichen Gutachtens

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 6 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L und S. 2