VGH Bayern - Beschluss vom 28.03.2019
11 CS 18.2127
Normen:
FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 21.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 18.1338

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis; Nichtbeibringung eines Gutachtens über die Fahreignung; Berücksichtigung einer ADHS-Erkrankung bei der Bewertung der Fahreignung

VGH Bayern, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 11 CS 18.2127

DRsp Nr. 2019/7538

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis; Nichtbeibringung eines Gutachtens über die Fahreignung; Berücksichtigung einer ADHS-Erkrankung bei der Bewertung der Fahreignung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A79, A1 79, AM, B, L, M und S.

Am 20. Januar 2018 um 12:04 Uhr unterzog die Polizei den Antragsteller einer Verkehrskontrolle und stellte dabei drogentypische Auffälligkeiten fest. Eine um 12:40 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach der toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 29. Januar 2018 22,0 ng/ml THC und 80,8 ng/ml THC-COOH. Dieser Sachverhalt wurde mit einem seit 12. März 2018 rechtskräftigen Bußgeldbescheid geahndet, mit dem ein Monat Fahrverbot verhängt wurde.