Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A79, A1 79, AM, B, L, M und S.
Am 20. Januar 2018 um 12:04 Uhr unterzog die Polizei den Antragsteller einer Verkehrskontrolle und stellte dabei drogentypische Auffälligkeiten fest. Eine um 12:40 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach der toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 29. Januar 2018 22,0 ng/ml THC und 80,8 ng/ml THC-COOH. Dieser Sachverhalt wurde mit einem seit 12. März 2018 rechtskräftigen Bußgeldbescheid geahndet, mit dem ein Monat Fahrverbot verhängt wurde.
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