VGH Bayern - Beschluss vom 04.04.2019
11 CS 19.619
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2e; FeV § 46 Abs. 1; StVG § 2 Abs. 6 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 04.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 18.2262

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrt unter Alkoholeinfluss; Teilnahme mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille am öffentlichen Straßenverkehr

VGH Bayern, Beschluss vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.619

DRsp Nr. 2019/7497

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrt unter Alkoholeinfluss; Teilnahme mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille am öffentlichen Straßenverkehr

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2e; FeV § 46 Abs. 1; StVG § 2 Abs. 6 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der im Jahr 1991 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B und L.

Mit Strafbefehl vom 12. März 2015, rechtskräftig seit 31. März 2015, verurteilte das Amtsgericht Nürnberg den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, entzog ihm die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist von neun Monaten fest. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller am 14. Februar 2015 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte.